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Neues Gesetz zur Provisonierung bei Immobilienverkäufen mit Immobilienmaklern soll zum Jahresende in Kraft treten.

Am 23. Dezember 2020 soll das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Häuser“ ist Kraft treten.
Es regelt die Verteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer neu, unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat.
So ist es demnach künftig dann nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig dem Käufer aufzubürden.
Das neue Gesetz sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer zukünftig die Maklerprovision jeweils zur Hälfte teilen müssen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er seinen Teil der Provision gezahlt hat. Erst wenn dieses nachgewiesen wurde, ist der Makler auch berechtigt von der anderen Vertragspartei deren Anteil zu verlangen.

Dieses ist ein positives Signal, besonders für den Immobilienkäufer, denn die Erwerbsnebenkosten werden dadurch erheblich gesenkt und der Traum vom eigenen Zuhause finanziell erleichtert.

Nun fragt man sich, ob der Verkäufer seinen Provisionsanteil nicht einfach auf den Kaufpreis dazu addiert? Ein erhöhter, für die Region nicht marktüblicher Kaufpreis hemmt natürlich den Verkauf der Immobilie. Je länger eine Immobilie zum Verkauf steht, je mehr verringert sich dessen Wert. Da kann sich so am Ende als nicht zielführend herausstellen.

Die Beauftragung eines Immobilienmaklers lohnt sich für den Verkäufer natürlich in jedem Fall. Der Aufwand eines Immobilienverkaufs wird meist unterschätzt. Auch bei der Bewertung der eigenen Immobilie ist fachliche Beratung wertvoll.

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